Wir können hier keine komplette Zusammenfassung des spanisches Straßenverkehrsgesetzes (Ley sobre Tráfico, Circulacíon de Vehiculos a motor y Seguridad Vial, LSV ) bieten, haben aber wichtige Regeln und Übersetzungen hier zusammengestellt. Die meisten Verkehrsregeln in Spanien unterscheiden sich nicht wesentlich von jenen in den deutschsprachigen Ländern.
In Spanien sind Straßenverkehrszuwiderhandlungen (infracciones ) in drei Verstoßkategorien unterteilt, nämlich in leichte (leve ), schwere (grave ) und sehr schwere (muy grave ) Verstöße.
Bußgelder und Strafen für Alkohol- oder Temposünder sind hoch, bei schwerwiegenden Regelverstößen kann sogar auch von Touristen der Führerschein einkassiert werden. Auch Falschparker müssen mit saftigen Strafzetteln rechnen.
Es besteht keine Verpflichtung, ausgesprochene Strafen (Multas) direkt zu bezahlen. Im Falle der sofortigen Zahlung bzw. bei Zahlung innerhalb von 20 Tagen erhält man jedoch einen Nachlass von 50 %. In diesem Falle verzichtet man allerdings auf jegliche Einspruchsrechte, d.h. das Verfahren ist direkt beendet.
Man kann direkt beim Sicherheitsbeamten, der die Strafe verhängt, per Kreditkarte oder Bargeld, Online, per Telefon unter 060 (aus dem Ausland +34 902 887 060), über die miDGT-App, in Caixabank-Filialen oder Geldautomaten und in bar in jedem Postamt gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr von 2,25 Euro plus 1,50 % des Bußgeldbetrags, bezahlen.
Bei Verkehrssündern ohne Wohnsitz in Spanien kann die Höhe der Strafe vorläufig festgelegt werden (Sicherheitsleistung bei ausländischen Verkehrssündern, Art. 67 Abs. 4 LSV). Die Bezahlung vor Ort kann in bar oder mit Kreditkarte erfolgen. Auch hier müssen bei Bereitschaft zur Zahlung der Buße 50 % Rabatt angeboten werden. Wenn der Betroffene die Sicherheitsleistung nicht bezahlen kann oder will, muss mit einer Sicherstellung des Fahrzeuges gerechnet werden.
Ab einer Geldbuße von 70 Euro oder mehr erfolgt gemäß der EU Richtlinie 2011/82 vom 25.10.2011 "zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte" bei Nichtzahlung ein Vollstreckungsverfahren im Heimatland, das bis zur Haftstrafe betrieben wird.
Führerschein
Die Verbraucherzentrale in Deutschland macht darauf aufmerksam, dass immer wieder in den vergangenen Jahren bei Fahrzeugkontrollen in anderen EU-Staaten alte graue oder rosafarbene deutsche Führerschein beanstandet werden. Bisweilen musste sogar ein Bußgeld bezahlt werden. Dabei hat die Europäische Kommission vereinbart, alle in einem EU-Land gültig erworbenen nationalen Führerscheine gegenseitig anzuerkennen.
Fahrzeugführer/innen, die in EU-Staaten unterwegs sind und noch nicht über einen checkkartengroßen EU-Führerschein aus Plastik verfügen, empfiehlt die Verbraucherzentrale, den entsprechenden Textauszug der EU-Entscheidung - wichtig sind die Artikel 1 und 2 - mitzunehmen. Wir stellen hier den Auszug der EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG Artikel 1 und 2 als Download zur Verfügung:
Höchstgeschwindigkeiten Motorräder
20 km/h im Ortsgebiet auf Straßen ohne Bordstein zwischen Fahrweg und Gehweg
30 km/h im Ortsgebiet auf Straßen mit nur einem Fahrstreifen in jeder Richtung
50 km/h im Ortsgebiet auf Straßen mit 2 oder mehr Fahrspuren in jeder Richtung
80 km/h im Ortsgebiet auf zweispurigen Schnellstraßen (z.B. Autovias A) oder Autobahnen (Autopista AP)
90 km/h außerorts
90 km/h auf Schnellstraßen sowie auf Straßen mit mehr als einer Fahrspur in jeder Richtung (Convencional)
120 km/h auf Autobahnen (Autopista AP) und autobahnähnlichen Straßen (Autovias A) Liste